{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nEine Gegenüberstellung der geplanten Breiten des W.____wegs und der am Augenschein\nvom 7. Januar 2021 gemessenen Breiten vor Ausführung der Korrektionsarbeiten zeigt,\ndass der W.____weg im Zuge des geplanten Ausbaus weder in beitragsrelevanter Weise,\nd.h. erheblich, verbreitert noch verschmälert wird, sondern in etwa gleich breit bleibt. Daran ändert auch nichts, dass ein Kreuzen zweier Personenwagen im Anschlussbereich an\ndie X.____strasse (namentlich auf Höhe der Parzellen Nrn. B-960 bzw. B-1513) im heutigen Zustand nicht ohne die Inanspruchnahme von Privatland möglich ist, nach dem Ausbau zufolge Landerwerbs jedoch ohne das Überfahren von Privatland möglich sein soll\n(vgl. Situationsplan zur Strassenkorrektion W.____weg). Der Erwerb von vormals privaten\nStrassenteilflächen hat vorliegend auf die tatsächliche Erschliessungssituation der Beschwerdeführenden entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keinen Einfluss, weil\ndie vom Landerwerb betroffenen, heute noch in Privateigentum stehenden Flächen bereits aktuell rege befahren werden, wovon sich das Gericht auch anlässlich des Augenscheins vom 7. Januar 2021 selbst hat überzeugen können. Nach Abschluss der Korrektionsarbeiten wird ein Kreuzen zweier Fahrzeuge auf dem Abschnitt entlang des\nZ.____bachs weiterhin nicht möglich sein, soll die Strassenbreite (von zurzeit teils knapp\nüber, teils unter 4.00 m) doch auf einheitlich 4.00 m reduziert bzw. erhöht werden (vgl.\nTechnischer Bericht zur Strassenkorrektion W.____weg vom 15. Juli 2019 Ziff. 3 [Beilage 2 zur Stellungnahme]; zum Kreuzen: Votum von D.____ im 1. AS-Protokoll, S. 13).\nEinzig der am oberen Ende des W.____wegs zur Landwirtschaftszone geplante Wendeplatz mit einer Breite von 15 m führt zu einer gewissen Verbesserung der Erschliessungssituation (neu 15 m anstelle von 3.2 m), indem auf dem Wendeplatz sicherer und bequemer gewendet werden kann (vgl. Landerwerbs- und Beitragsperimeterplan [Beilage 13 zur\nStellungnahme]; Bau- und Strassenlinienplan W.____weg [Beilage 12 zur Stellungnahme]). Vor dem Hintergrund, dass die Breite des W.____wegs\n– abgesehen vom geplanten Wendeplatz (dazu mehr in E. 2.2.2.6) – weitgehend unverändert bleibt und das Kreuzen zweier Personenwagen auf dem Abschnitt entlang des\nZ.____bachs weiterhin nicht möglich sein wird, fehlt es unter dem Prüfpunkt der «Strassenbreite» an einer korrektionsbedingten, erheblichen Verbreiterung und somit auch an\neiner wesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation der Beschwerdeführenden.\n- 20 -\n\n2.2.2.3 Randabschlüsse und Strassenentwässerung\n\n2.2.2.3.1 Vorbringen der Parteien\nDie Beschwerdeführenden bringen vor, dass an zahlreichen Stellen bereits Randsteine\ngesetzt worden seien (vgl. Replik, Rz. 3b). Zur Strassenentwässerung äussern sie sich\ninsofern, als dass ihrer Ansicht nach die Entwässerung bisher kein Problem dargestellt\nhabe (vgl. Replik, Rz. 3g). Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass die bestehenden\nRandabschlüsse nicht durchgängig seien. Neu solle das anfallende Regenwasser durch\nein einheitliches Quergefälle zum Strassenrand hin und dort mittels durchgehender Randabschlüsse zu den Einlaufschächten geleitet und über diese in einen Vorfluter (konkret\nden Z.____bach) entwässert werden. Die Anzahl der Entwässerungsschächte und\nSchlammsammler werde markant erhöht. Im Strassenabschnitt entlang des Z.____bachs\nwerde das Regenwasser weiterhin über die Schulter in den Bach entwässert (vgl. Stellungnahme, Allgemeines).\n\n2.2.2.3.2 Rechtliches\nDer Einbau einer korrekten Entwässerung führt regelmässig zur Entstehung neuer oder\nvermehrter Erschliessungsvorteile, wo eine solche zuvor nicht vorhanden war, indem sich\ndie Strasse namentlich bei schlechtem Wetter besser befahren lässt. Die Verkehrssicherheit der Strasse wird erhöht und zugleich wird verhindert, dass sich nach Niederschlägen\nauf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere in gefrorenem Zustand die\nSicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken (vgl. Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; KGE VV vom\n8. Mai 2013 [810 12 287] E. 6.5; Urteile des EntGer vom 7. Mai 2015 [650 15 94] E. 3.8\nund vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.2). Das Bundesgericht hält fest, dass eine\ndurchgehende Entwässerung bei gleichzeitiger Neuerstellung des Strassenbelags die\nStrasse vor allem bei schlechtem Wetter besser befahrbar mache, was sich positiv auf\nden Wert der erschlossenen Liegenschaften auswirke (Urteil des BGer 2C_775/2013 vom\n2. April 2014 E. 3.3.).\n\n2.2.2.3.3 Würdigung\nDer W.____weg verfügt im heutigen Zustand bereits weitestgehend über beidseitig\ndurchgehende Randabschlüsse (vgl. 1. AS-Protokoll). Nach Ausführung des Projekts wird\nes auf beiden Strassenseiten durchgehend Randabschlüsse haben, auf der tieferliegen-\n- 21 -\n\nden, d.h. wasserführenden, Strassenseite mit einem Doppelbund (Wasserstein und Schalenstein), auf der Gegenseite mit einem einreihigen Schalenstein. Da der W.____weg\nbereits vor der geplanten Korrektion weitestgehend auf beiden Strassenseiten Randabschlüsse aufweist und Anhaltspunkte dafür, dass es bisher aufgrund vereinzelt fehlender\nRandabschlüsse zu Entwässerungsproblemen gekommen wäre, fehlen, führt der Einbau\nbeidseitig durchgehender Randabschlüsse gegenüber dem bisherigen Zustand zu keiner\nwesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation der Beschwerdeführenden.\n\n"}