{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n2.2.2.2.1 Vorbringen der Parteien\nDie Beschwerdeführenden monieren, dass die angebliche Verbreiterung des W.____wegs\nauf 6 Meter in Wirklichkeit gar keine sei, da der W.____weg an den fraglichen Stellen bereits seit Jahren auf dieser Breite befahrbar sei. Die Pläne und der technische Bericht\nwürden weiter aufzeigen, dass es teilweise gar zu Verschmälerungen komme (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 19). Die Beschwerdegegnerin entgegnet darauf, dass die\nFahrbahnbreite von 6 Metern an den interessierenden Stellen bisher rechtlich nicht gesichert gewesen sei, da Privatland habe überfahren werden müssen. Dass die Korrektion\nstellenweise zu Verschmälerungen gegenüber der heutigen Breite des W.____wegs führt,\nbestreitet die Beschwerdegegnerin nicht (Stellungnahme zu Rz. 13 und 19).\n\n2.2.2.2.2 Rechtliches\nWird eine zuvor schmale Strasse derart verbreitert, dass das Kreuzen zweier Personenwagen, eines Personenwagens und eines Lastwagens oder zweier Lastwagen ermöglicht\noder erleichtert wird, so bewirkt dies für gewöhnlich einen Sondervorteil (BGE 98 Ia 169\n- 18 -\n\nE.3 172; Urteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; KGE VV vom 8. Mai\n2013 [810 12 287] E. 7.2). Eine Verbreiterung des Strassenraums im eben dargetanen\nUmfang verbessert die Sicherheit beim Kreuzen entgegenkommender Fahrzeuge und\nerhöht auch die Bequemlichkeit ebensolcher Kreuzungsmanöver. Gleichzeitig gewährleisten solcherlei Verbreiterungen eine schnellere Zufahrt zu den erschlossenen Liegenschaften im Falle von Gegenverkehr. Das Enteignungsgericht erachtet in konstanter Rechtsprechung eine Breite von 4 Metern als unterstes Mass für eine Zufahrtsstrasse, wobei\nvereinzelt auch schon im Falle von geringfügig schmäleren Strassen das Vorliegen eines\nSondervorteils bejaht wurde, wenn eine Strasse trotz Nichterreichens einer Breite von vier\nMetern erheblich verbreitert wurde (statt vieler Urteile des EntGer vom 16. November\n2017 [650 16 33] E. 2.5.3.1, vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.3 und vom\n30. August 2012 [650 12 2] E. 4.6; Entscheid der Schätzungskommission des Kantons\nAargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 E. 5.3.2.1).\n\n2.2.2.2.3 Würdigung\nAnlässlich des Augenscheins vom 7. Januar 2021 mass das Enteignungsgericht an den\nim AS-Protokoll mit blauen Kreisen und gleichfarbigen Grossbuchstaben bezeichneten\nStellen im Übersichtsplan (Abbildung 1) die Breite des W.____wegs. Die Messungen\nergaben folgendes Resultat: Von der X.____strasse herkommend, verjüngt sich der\nW.____weg von anfänglich 5.60 m am Standort H (inkl. Privatland, d.h. gesamte befahrbare Fläche) auf 3.75 m unmittelbar vor dem Z.____bach am Standort G (nachfolgend:\nStao G). Das anschliessend entlang des Z.____bachs verlaufende Wegstück ist anfänglich 4.20 m breit (Stao F), weist an seiner engsten Stelle etwa auf halber Länge eine Breite von 3.50 m (Stao E) und vor der Linkskurve in den zur Landwirtschaftszone hin ansteigenden Wegabschnitt wieder eine Breite von 4.55 m auf (Stao D). Der zur Landwirtschaftszone hin ansteigende Wegabschnitt weist an seinem unteren Ende eine Breite von\n6.07 m (Stao C) und an der breitesten im oberen Bereich des Wegs gelegenen Stelle eine\nsolche von 6.2 m (Stao B) auf, bevor die Breite des Wegs auf dessen letztem, noch im\nSiedlungsgebiet gelegenen Stück wiederum auf eine Breite von 3.2 m abnimmt (Stao A)\n(vgl. zum Ganzen 1. AS-Protokoll). Gemäss dem Situationsplan zum Strassenbauprojekt\nsoll der W.____weg neu folgende Breiten erhalten: Im Anschlussbereich an die\nX.____strasse 6.00 m, beim Bachdurchlass 5.30 m (Stao G im 1. AS-Protokoll), entlang\n- 19 -\n\ndes Z.____bachs 4.00 m und auf dem zur Landwirtschaftszone hin ansteigenden Wegabschnitt 6.00 m.\n\n"}