{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nDie Liegenschaften der Beschwerdeführenden waren unbestrittenermassen schon vor der\ngeplanten Korrektion des W.____wegs erschlossen. In Fällen, in denen wie vorliegend\neine vorbestandene Zufahrt ausgebaut wird, werden Ausbauarbeiten dann als sondervorteilsbringend qualifiziert, wenn dadurch ein Grundstück bzw. eine Liegenschaft «rascher,\nbequemer oder sicherer» erreicht werden kann, und sie die bauliche Nutzungsmöglichkeit\neines Grundstücks verbessern (statt vieler Urteil des BGer 2C_775/2013 vom\n2. April 2014 E. 3.3). Erforderlich ist mit anderen Worten, dass sich die Erschliessungssituation eines bereits durch eine vorbestandene Zufahrt erschlossenen Grundstücks wesentlich verbessert (vgl. Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2\nm.w.H.). Ob der Ausbau einer bestehenden Erschliessungsanlage die Erhebung von\nStrassenbeiträgen rechtfertigt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, d.h. auf der Grundlage objektiver Kriterien, im Einzelfall zu prüfen (vgl. statt vieler\nJEANNERAT, Kommentierung zu Art. 19 RPG, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen\n[Hrsg.], Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 29\nm.w.H.). Führen bei einem Ausbauprojekt nur gewisse bauliche Massnahmen zu Sondervorteilen, andere dagegen nicht, so ist die Kostensumme der sondervorteilsbringenden\nMassnahmen ins Verhältnis zu den Gesamtprojektkosten zu setzen. Das jeweilige Erschliessungsprojekt ist in einem solchen Fall nur dann als beitragspflichtig zu qualifizieren,\n- 16 -\n\nwenn die Kosten der sondervorteilsbringenden Massnahmen einen namhaften Teil der\nGesamtkosten ausmachen (vgl. Urteil des BGer 2C_619/2011 vom 19. April 2012 E. 4.4;\nKÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 495 f.).\n\n2.2.2 Bestehen eines Sondervorteils\nIm Hinblick auf die im Folgenden zu beurteilenden strassenbaulichen Elemente ist auf die\nVerteilung der Beweislast im vorliegenden Verfahren hinzuweisen: Vor dem Enteignungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht die entscheidrelevanten\nTatsachen von Amtes wegen feststellt (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 12 Abs. 1 VPO). Die\nBeweisführungspflicht im enteignungsrechtlichen Verfahren trifft somit das Gericht (vgl.\nRHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 996). Dies ändert jedoch\nnichts daran, dass die Folgen der Beweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags analog Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)\nauch im enteignungsgerichtlichen Verfahren zu Lasten derjenigen Partei gehen, die aus\neiner unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl.\nRHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage,\nBasel 2014, Rz. 997; JUNGO, Kommentierung zu Art. 8 ZGB, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher\nKommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018,\nRz. 611 und 624). Vorliegend ist es die Beschwerdegegnerin, welche aus den behaupteten vorteilsbegründenden Tatsachen das Recht ableiten will, von den Beschwerdeführenden Strassenbeiträge zu erheben. Demnach trägt die Beschwerdegegnerin die Folgen der\nBeweislosigkeit für den Fall, dass sondervorteilsbegründende Tatsachen unbewiesen\nbleiben.\n\n2.2.2.1 Situation\nDie beitragsbetroffenen Parzellen der Beschwerdeführenden befinden sich sämtlich am\nW.____weg in B.____ und liegen gemäss Zonenplan Siedlung vom 14. November 2007 in\nder Wohnzone W2. Nach dem Strassennetzplan der Gemeinde B.____ vom 2. Dezember\n2001 (Beilage 12 zur Stellungnahme) ist der W.____weg als Erschliessungsstrasse klassiert und mündet an seinem nördlichen Ende in die X.____strasse, also eine Kantonsstrasse, und an seinem südlichen Ende in die Y.____ Gasse, einen Erschliessungsweg.\n- 17 -\n\nWas die Beitragspflicht der Eigentümerschaft eines bestimmten Grundstücks anbelangt,\nhat das Enteignungsgericht verschiedentlich festgehalten, dass sich diese nicht allein auf\ndas im Einzelfall gerade vor einer beitragsbetroffenen Parzelle liegende Teilstück beschränkt, sondern sich vielmehr auf das gesamte Strassenstück erstreckt, welches notwendig ist, um die Zu- und Wegfahrt vom übergeordneten Strassennetz zum beitragsbetroffenen Grundstück bzw. von diesem auf das übergeordnete Strassennetz zu gewährleisten (vgl. Urteile des EntGer vom 15. November 2018 [650 17 71] E. 2.2.2.1, vom\n16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.2, vom 18. November 2010 [650 09 84] E. 4.4 und\nvom 27. Mai 2010 [650 08 167] E. 4.9). Erst durch den Anschluss an das übergeordnete\nStrassennetz entsteht der für die Beitragserhebung rechtsgrundstiftende Sondervorteil.\n\nIm Folgenden ist anhand eines Vergleichs der Erschliessungssituation der Parzellen der\nBeschwerdeführenden vor dem Ausbau des W.____wegs mit ihrer voraussichtlichen Erschliessungssituation nach Abschluss des Ausbaus zu beurteilen, ob den Beschwerdeführenden ein Sondervorteil entsteht, welcher eine Beitragserhebung in der Höhe der angefochtenen, provisorischen Strassenbeiträge zu rechtfertigen vermag.\n\n2.2.2.2 Strassenbreite\n\n"}