{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nIn Bezug auf das sinngemässe Begehren, es sei festzustellen, dass seitens der Beschwerdeführenden keinerlei Anwänderbeiträge an die Strassenkorrektionsarbeiten am\nW.____weg geschuldet seien (vgl. Beschwerde, Ziff. 2 der Rechtsbegehren), ist Folgendes zu erwägen: Das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung des angefochtenen Kostenverteilplans bzw. der darin festgesetzten provisorischen Strassenbeiträge kann mit einem rechtsgestaltenden Urteil gewahrt werden (statt vieler BGE 137 II 199\nE. 6.5 218 f.), eines Feststellungsurteils bedarf es dazu nicht. Aufgrund der subsidiären\nNatur eines Feststellungsanspruchs ist das Feststellungsbegehren nicht zu beurteilen\nbzw. auf die diesbezügliche Beschwerde mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten (vgl. KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 300] E. 1.2.3 m.w.H.; zur subsidiären Natur eines Feststellungsanspruchs RHINOW /KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches\nProzessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1280).\n\n1.5 Fazit\nAuf das Hauptbegehren der beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1-24 ist einzutreten, auf\nihr Feststellungbegehren dagegen nicht. Auf die Beschwerden der beschwerdeführenden\nParteien Nrn. 25-28 ist mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten.\n\n2. Materielles\n\n2.1 Gesetzliche Grundlage\nDie Erhebung von Vorteilsbeiträgen setzt das Vorhandensein einer formell-gesetzlichen\nGrundlage voraus (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV sowie § 135 der Verfassung des Kantons Ba-\nsel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV BL, SGS 100]; statt vieler BGE 123 I 248 E. 2 249).\nNach § 90 Abs. 1 EntG können Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleis-\n- 14 -\n\ntung herangezogen werden. Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand\nder Abgabe sowie die Bemessungskriterien der Abgabe müssen hierzu zwingendermassen in einem Gesetz festgelegt sein (vgl. § 90 Abs. 3 EntG). Gemäss § 36 Abs. 1 Raum-\nplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sind die Gemeinden dazu\nbefugt, Erschliessungsreglemente zu erlassen, in denen sie insbesondere die Art und die\nFunktion von Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung regeln. Von dieser Kompetenz hat die Beschwerdegegnerin Gebrauch gemacht, indem sie das Strassenreglements der Einwohnergemeinde B.____ (SR) erlassen hat. Jenes enthält die für die vorliegend angefochtene Beitragserhebung grundlegenden Gesetzes- bzw. Reglementbestimmungen: §§ 29, 31 und 32 SR definieren den Kreis der abgabepflichtigen Personen, bestimmen den Gegenstand der Abgabe und regeln die Bemessung der Strassenbeiträge.\nDie Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage sind damit erfüllt.\n\n2.2 Beitragspflicht\nDie Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der ihnen im angefochtenen Kostenverteilplan auferlegten provisorischen Strassenbeiträge mit der sinngemässen Begründung, ihre Liegenschaften am W.____weg seien bereits vollumfänglich erschlossen.\n\n2.2.1 Rechtliches\nUnabhängig von der in einem Strassenreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht in jedem Fall nur dann und ist in ihrem Bestand zu schützen, wenn ein dem\neinzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil\nentsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2 und\nvom 20. November 2019 [810 19 34] E. 6.2; Urteile des EntGer vom 19. Dezember 2013\n[650 12 167] E. 5.3, vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.1 sowie vom\n15. November 2018 [650 17 71] E. 2.2.1; ferner auch Urteil des BGer 2P.278/2001 vom\n7. Februar 2002 E. 2.2). Der Sondervorteil erfüllt im Strassenbeitragsrecht eine Doppelfunktion: Zum einen dient er als Massstab für die Beitragsbemessung beitragsbegrenzend\nund zum anderen ist er als Tatbestandselement Voraussetzung dafür, dass überhaupt\neine Beitragsforderung entsteht (KÜRSTEINER, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse\nam Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 30 [insb.\nFn. 75 m.w.H.] und Rz. 448 ff.). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem einzelnen Fall etwa\n- 15 -\n\ndurch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 205 E. 4c\n209; KGE VV vom 20. November 2019 [810 19 34] E. 6.2). Die Existenz von fixen Termini\ndarf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Beitragspflicht nicht schon deshalb entsteht, weil konkrete bauliche Massnahmen über den baulichen und betrieblichen\nUnterhalt hinausgehen, sondern, auch wenn es sich terminologisch um eine «Korrektion»\nbzw. den Ausbau einer bestehenden Strasse zu einer «Neuanlage» handelt, vorauszusetzen ist, dass die konkreten Arbeiten effektiv zu einem dem jeweils beitragsbetroffenen\nGrundstück individuell zurechenbaren Sondervorteil führen. Dies hat zur Folge, dass nicht\nalle baulichen Massnahmen die – technisch betrachtet – als Korrektion oder Neuanlage\nzu qualifizieren sind, auch tatsächlich eine Beitragspflicht nach sich ziehen, da es durchaus vorkommen kann, dass Korrektions- oder Ausbauarbeiten zu keinem individuell zurechenbaren Sondervorteil führen (vgl. zum Ganzen Urteil des EntGer vom 16. November\n2017 [650 16 33] E. 2.3).\n\n"}