{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nMit Blick auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 argumentiert\nihr Vertreter sinngemäss, sie seien legitimiert, weil § 90 Abs. 1 EntG bestimme, dass neben Grundeigentümern auch Baurechtsnehmer zu einer Beitragsleistung für ein öffentliches Erschliessungswerk herangezogen werden können. Wie der Vertreter der Beschwerdeführenden richtig ausführt, statuiert § 90 Abs. 1 EntG, dass neben Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen auch Baurechtsnehmer und Baurechtsnehmerinnen\nals Abgabesubjekte mit Erschliessungsbeiträgen belastet werden können. Allerdings vermag die gesetzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme von Baurechtsnehmerinnen und\n-nehmern als Beitragspflichtige nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin\nvorliegend nicht die Baurechtsnehmer und -nehmerinnen, sondern die jeweilige Grundeigentümerschaft der beitragsbetroffenen Liegenschaften als Abgabesubjekt ins Recht gefasst hat. Entsprechend fehlt es der Beschwerdegegnerin gegenüber den baurechtsnehmenden Parteien an einem Titel, der es ihr erlauben würde, die provisorischen Strassenbeiträge dereinst von den Baurechtsnehmenden einzufordern. Aus § 90 Abs. 1 EntG lässt\nsich demnach nicht ableiten, die baurechtsnehmenden Parteien Nrn. 25-28 seien zur vorliegenden Beschwerde befugt.\n\nWeiter führt der Vertreter der Baurechtsnehmenden an, die C.____ hätten das an sie\nadressierte Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2019 inklusive Beilagen mit Schreiben vom 30. August 2019 umgehend den beschwerdeführenden Parteien\nNrn. 25-28 weitergeleitet und sie darauf hingewiesen, dass gemäss dem Baurechtsvertrag\ndie baurechtsnehmende Partei für Erschliessungsbeiträge an Strassen aufzukommen\n- 12 -\n\nhabe und sie deshalb keine Beschwerde erheben werde (vgl. Beilage 6 zur Beschwerdebegründung). Zu prüfen bleibt somit, ob der Umstand, dass sich die Baurechtsnehmenden gegenüber den C.____ als Grundeigentümerin der beitragsbetroffenen Grundstücke\nmittels Baurechtsverträgen verpflichtet haben, für Erschliessungsbeiträge an Strassen\naufzukommen, dazu führt, dass sie zur vorliegenden Beschwerde befugt sind. Wie bereits\nerwähnt, betreffen weder der Kostenverteilplan noch das Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2019 die Beschwerdeführenden Nrn. 25-28. Mit Blick auf die im\nBaurecht der Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 stehenden Grundstücke sind einzig die\nC.____ beitragsbetroffen und damit gemäss § 96a Abs. 1 EntG und § 96a Abs. 3 i.V.m.\n§ 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerdeerhebung und -führung beim Enteignungsgericht\nbefugt. Die Beschwerdegegnerin als abgabeerhebendes Gemeinwesen hat keine Handhabe, die es ihr erlauben würde, die strittigen Beitragsforderungen direkt gegenüber den\nBaurechtsnehmenden durchzusetzen, sondern kann gestützt auf den angefochtenen Kostenverteilplan einzig die darin aufgeführte Verfügungsadressatin, also die Baurechtgeberin, erfolgsversprechend ins Recht fassen. Entsprechend sind die Baurechtsnehmer nicht\nin der geforderten Art direkt durch die angefochtene Beitragsverfügung bzw. den angefochtenen Kostenverteilplan betroffen. Ihre Betroffenheit gründet vielmehr auf einem privatrechtlichen Baurechtsvertrag, nach dessen Artikel 8 Beiträge an die Erstellung von\nStrassen und Trottoirs zu Lasten der Baurechtsnehmer gehen. Letzterer steht jedoch\nausserhalb des hier gegenständlichen Erschliessungsbeitragsverhältnisses zwischen der\nBeschwerdegegnerin und den Beitragspflichtigen. Erst der aus freiem Willen eingegangene, privatrechtliche Baurechtsvertrag mit den C.____ vermittelt den Beschwerdeführenden\neine gewisse Betroffenheit. Direkt sind die Baurechtsnehmenden somit ausschliesslich\naus dem Baurechtsvertrag belastet und verpflichtet: Der Baurechtsvertag wiederum entfaltet lediglich zwischen den Vertragsparteien obligatorische Wirkungen und hat keine\nDurchschlagswirkung auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse wie sie das streitgegenständliche Strassenbeitragsverfahren zum Inhalt hat. Bei der sich aus dem Baurechtsvertrag ergebenen Betroffenheit der Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 handelt es sich damit\num keine direkte, sondern eine bloss mittelbare Betroffenheit, welche im Lichte der eingangs erwähnten Rechtsprechung keine Beschwerdebefugnis zu begründen vermag.\nMangels Beschwerdebefugnis ist deshalb auf die Beschwerden der als Nrn. 25-28 rubrizierten Parteien nicht einzutreten.\n- 13 -\n\n1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen\nMit Blick auf das Hauptbegehren, die provisorische Beitragsverfügung der Einwohnergemeinde B.____ vom 16. August 2019 betreffend Anwänderbeiträge «Strassenkorrektion\nW.____weg» sei vollumfänglich aufzuheben (vgl. Beschwerde, Ziff. 1 der Rechtsbegehren), sind sämtliche übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt, sodass auf selbiges einzutreten ist (vgl. § 16 Abs. 2 VPO).\n\n"}