{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nVorliegend sind die Beschwerdeführenden anwaltlich vertreten. Wie aus den schriftlichen\nVollmachten hervorgeht, datiert die älteste bzw. erste Mandatierung vom 12. September\n2019 (vgl. Vollmachten in Beilage 2 zur Beschwerde). Vor dem 12. September 2019 war\nkeine der beschwerdeführenden Parteien anwaltlich vertreten. Die gesetzliche Beschwerdefrist endete vorliegend mit dem letzten Tag der Planauflage am 5. September 2019\n(§ 96a Abs. 1 lit. b EntG). Mit anderen Worten hatten die Beschwerdeführenden ihren\nRechtsvertreter erst in einem Zeitpunkt mandatiert, in welchem die gesetzliche Frist bereits ungenutzt verstrichen war, sodass es letzterem vom Beginn seiner Mandatierung an\ngar nicht mehr möglich war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hinzu kommt, dass es weder dem anwaltlichen Vertreter noch den Beschwerdeführenden selbst möglich war, die\nUnrichtigkeit der Rechtmittelbelehrung durch Konsultation der darin bezeichneten Geset-\nzes- bzw. Reglementbestimmung (d.h. § 33 SR) zu erkennen, weil letztere – wie in\nE. 1.2.2 gezeigt – offen lässt, was mit Blick auf die Anfechtbarkeit eines provisorischen\nKostenverteilplans gilt. Dass die Beschwerdeführenden oder ihr Anwalt neben dem massgebenden Gesetzestext (d.h. § 33 SR) weiterführende Literatur oder Rechtsprechung\nnachschlagen, verlangt die Rechtsprechung nicht. Die Beschwerdeführenden durften sich\ndemnach in guten Treuen darauf verlassen, dass sie den vom 16. August 2019 bis zum\n5. September 2019 öffentlich aufgelegten Kostenverteilplan bis zum in der Rechtsmittelbelehrung genannten Fristende am 15. September 2019 mit Beschwerde beim Enteignungsgericht anfechten können. Nach § 46 Abs. 2 GOG endet eine Frist am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen\n- 10 -\n\nstaatlich anerkannten Feiertag fällt. Der 15. September 2019 war ein Sonntag, weshalb\ndie Rechtsmittelfrist erst am nächstfolgenden Werktag, dem Montag, 16. September\n2019, endete. Die der schweizerischen Post am 16. September 2019 zur Übermittlung an\ndas Enteignungsgericht übergebenen Beschwerden sind demnach fristgerecht erfolgt.\n\n1.3 Beschwerdebefugnis\nVorliegend wurden die beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1-24 als Eigentümer der beitragsbetroffenen Grundstücke mit Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. August\n2019 über die Planauflage des provisorischen Kostenverteilplans orientiert. Der dem\nSchreiben beigelegte Kostenverteilplan führt die genannten Parteien als Schuldner der\nauf die in ihrem Eigentum stehenden Parzellen entfallenden, provisorischen Strassenbeiträge auf. Dagegen sind die Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 weder per Einschreiben\nüber die Planauflage informiert worden noch werden sie im angefochtenen Kostenverteilplan als Schuldner von Strassenbeiträgen oder sonst wie aufgeführt. Bei den als Beschwerdeführende Nrn. 25-28 rubrizierten Parteien handelt es sich um an im Kostenverteilplan aufgeführten und beitragsbetroffenen Grundstücken im Eigentum der «C.____»\nbaurechtsberechtigte Personen. Nach dem Ausgeführten ist fraglich, ob die Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 befugt sind, den Kostenverteilplan, soweit er die im Baurecht stehenden Grundstücke betrifft, anzufechten.\n\nGemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271) ist zur\nBeschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat.\nDie Bestimmung entspricht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der altrechtlichen Regelung von Art. 103 lit. a aOG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943) sowie weitestgehend der neuen Legitimationsregel\nin Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_67/2007 vom\n20 September 2007 E. 2.1). Diese materielle Beschwerde – wie sie das Bundesgericht\nnennt – ist zweigeteilt: Einerseits setzt sie ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Aktes voraus und andererseits muss die beschwerdeführende Person durch letzteren besonders berührt sein. Das\n- 11 -\n\nschutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde: Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache keine Parteistellung bzw. Beschwerdebefugnis\n(BGE 142 II 451 E. 3.4.1 457 f.).\n\nVerfügungsadressaten sind durch mit Abgaben belastende Verfügungen ohne Weiteres\nbesonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Abänderung oder\nAufhebung, weshalb die beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1-24 als Eigentümer der\nbeitragsbetroffenen Grundstücke zur vorliegenden Beschwerde befugt sind.\n\n"}