{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n1.2.2 Eröffnungsmangel: Unrichtige Rechtsmittelbelehrung\nWerden Erschliessungsbeitragspflichten wie vorliegend durch Auflage eines Kostenverteilplans festgestellt, schreibt das kantonale Recht mit Blick auf das zu belehrende\nRechtsmittel zwingend vor (vgl. E. 1.2.1), dass der Kostenverteilplan während 30 Tagen\naufzulegen ist und Betroffene dagegen während der Dauer der Planauflage Beschwerde\nbeim Enteignungsgericht erheben können (§§ 96a Abs. 1 lit. b i.V.m 96 Abs. 3 EntG). Fest\nsteht, dass die Beschwerdegegnerin den Kostenverteilplan lediglich während 21 Tagen\nöffentlich aufgelegt und damit § 96 Abs. 3 EntG, der eine 30-tägige Planauflage vorschreibt, verletzt hat. Erstellt ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin den Betroffenen die\nAuskunft erteilt hat, gegen den Kostenverteilplan könnten sie «[...] innert 10 Tagen nach\nAblauf der Planauflage, d.h. bis zum 15. September 2019 [...] schriftlich und begründet\nBeschwerde [..]»1 erheben. Die den Betroffenen eröffnete Rechtsmittelbelehrung geht\nalso über die Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. b EntG hinaus, welcher lediglich während der Auflagefrist erhobene Beschwerden zulässt. Bereits daraus ergibt sich, dass die\nden betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eröffnete Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist.\n\nDie Beschwerdegegnerin stützt ihre Rechtsmittelbelehrung auf § 33 des Strassenreglements der Einwohnergemeinde B.____ (SR) mit der Überschrift «Fälligkeit der Beiträge».\n§ 33 SR hat folgenden Wortlaut:\n\n«Mit der Auflage der Strassenprojektpläne hat der Gemeinderat einen provisorischen Perimeterplan bekannt\nzu geben und die provisorischen Kostenbeiträge der Grundeigentümer festzulegen. Die endgültigen Beiträge\nwerden bei der Schlussabrechnung aufgrund der Neuvermarkung im definitiven Perimeterplan festgelegt und\nlängstens innert 2 Jahren geltend gemacht (§ 95 Enteignungsgesetz). Diese Verfügung kann innert 10 Tagen\nan das kantonale Enteignungsgericht weitergezogen werden. Hierauf ist in der Verfügung hinzuweisen.»\n[Fettdruck hinzugefügt.]\n\n1 Vgl. Rechtsmittelbelehrung im Einschreiben vom 16. August 2019.\n-8-\n\nDem Wortlaut von § 33 SR ist somit nicht zu entnehmen, was mit Blick auf die Anfechtbarkeit von provisorischen Kostenbeiträgen gilt (vgl. § 33 Satz 1 SR). § 33 bestimmt einzig, dass «diese Verfügung» innert einer 10-tägigen Frist an das Enteignungsgericht weitergezogen werden kann (vgl. § 33 Satz 3 SR). Dabei bezieht sich die Wendung «diese\nVerfügung» allein auf die im definitiven Perimeterplan festgelegten und innert zweier Jahre geltend zu machenden endgültigen Beiträge nach § 33 Satz 2 SR und lässt damit – wie\nbereits erwähnt – offen, was in Bezug auf die provisorischen Kostenbeiträge nach § 33\nSatz 1 SR gilt. Jedenfalls lässt sich die den Beschwerdeführenden erteilte Rechtsmittelbelehrung, wonach der provisorische Kostenverteilplan während der 21-tägigen Auflagefrist\nzuzüglich der darauffolgenden 10 Tage mit Beschwerde beim Enteignungsgericht angefochten werden könne, nicht auf § 33 SR stützen. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass einer kommunalen Bestimmung, welche solcherlei vorsehen würde, im Rahmen\neiner konkreten Normenkontrolle (wie der vorliegenden) die Anwendung zu versagen wäre, weil sie gegen höherrangiges, kantonales Recht verstossen würde (§§ 96a Abs. 1 lit. b\ni.V.m 96 Abs. 3 EntG). Nachdem feststeht, dass die den beschwerdeführenden eröffnete\nRechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Unrichtigkeit erkannt haben oder aber bei gebotener Aufmerksamkeit hätten erkennen müssen.\n\n1.2.3 Vertrauensschutz\nDer in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer\nPerson unter anderem Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche\nZusicherungen. Parteien darf aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung namentlich\nkein Nachteil erwachsen (TSCHENTSCHER, Kommentierung zu Art. 9 BV, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 9,\nN. 19 sowie ROHNER, Kommentierung zu Art. 9 BV, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/\nVallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,\n3. Auflage, Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2014, N. 52). Haben sich Private auf\neine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen und deshalb eine gesetzliche Frist verpasst, gleichzeitig aber die fälschlicherweise erhaltene, längere Frist eingehalten, so gilt\ndie Beschwerde nichtsdestotrotz als rechtzeitig, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der\nRechtsmittelbelehrung weder tatsächlich erkannt hatten noch bei gebotener Aufmerksam-\n-9-\n\nkeit hätten erkennen müssen (AMSTUTZ/ARNOLD, Kommentierung zur Art. 49 BGG, in:\nWiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2018,\nN. 12; Urteil des BGer 4A_475/2018 vom 12. September 2019 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des\nKantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht\n[KGE VV] vom 26. Juli 2018 [810 18 120] E. 2.3). So geniesst eine Partei dann keinen\nVertrauensschutz, wenn sie oder ihr Anwalt die Mangelhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung bereits durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen\nkönnen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376). Allerdings wird in diesem Zusammenhang\nselbst von einem Anwalt nicht verlangt, dass er neben dem Gesetzestext zusätzlich Literatur oder Rechtsprechung nachschlägt (BGE 141 III 270 E. 3.3 272 und 117 Ia 421 E. 2a\n422; Urteil des BGer 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.2).\n\n"}