{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nbeim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde\nB.____ liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS\n180]). Das Enteignungsgericht ist folglich örtlich und sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.\n\nGemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Vorliegend beantragen\ndie Beschwerdeführenden die Aufhebung der provisorischen Beitragsverfügungen vom\n16. August 2019 betreffend Strassenkorrektion W.____weg. Die Summe der angefochtenen provisorischen Strassenbeiträge beträgt CHF 167'569.55 und übertrifft damit die erwähnte Streitwertgrenze. Folglich ist die Fünferkammer für die Beurteilung der strittigen\nAngelegenheit funktional zuständig.\n\n1.2 Fristwahrung\n\n1.2.1 Grundsatz\nGemäss § 96 Abs. 1 und 2 EntG können Gemeinden Erschliessungsbeiträge wie die vorliegend angefochtenen Strassenbeiträge durch Verfügung erheben (Abs. 1) oder – wenn\nsie für ein Erschliessungswerk ein Planauflageverfahren durchführen – die Beitragspflicht\ndurch einen Kostenverteilplan feststellen (Abs. 2). Wird die Beitragspflicht durch einen\nKostenverteilplan festgestellt, ist dieser während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und die\nbetroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem\nBrief auf die Auflage sowie die voraussichtliche Höhe ihres Erschliessungsbeitrags aufmerksam zu machen (§ 96 Abs. 3 und 4 EntG).\n\nJe nachdem, ob eine Gemeinde ein Planauflageverfahren durchführt und die Beitragspflicht in einem Kostenverteilplan feststellt oder die Erschliessungsbeiträge mittels Verfügungen erhebt, gelten nach § 96a Abs. 1 EntG unterschiedliche Beschwerdefristen: Gegen Verfügungen ist innert 10 Tagen nach Erhalt Beschwerde zu erheben (lit. a), gegen\naufgelegte Kostenverteilpläne dagegen während der Auflagefrist (lit. b). Für die Berechnung der Fristen gilt nach § 99 Abs. 1 EntG das Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001 (SGS 170). Die Bestimmungen über den Fristenlauf sind in § 46 GOG statuiert. Schriftliche Eingaben wie eine\n-6-\n\nBeschwerde gelten als fristwahrend, wenn sie entweder am letzten Tag der Frist bei der\nBestimmungsstelle eingetroffen oder der schweizerischen Post zu ihren Händen übergeben worden sind (§ 46 Abs. 3 Satz 2 GOG). Die vorerwähnten kantonalen Gesetzesbestimmungen zur Länge und zum Lauf von Rechtsmittelfristen im Erschliessungsbeitragsverfahren sind umfassend und abschliessend. Sie lassen Gemeinden somit keinen Spielraum für abweichende kommunale Bestimmungen im Bereich des Fristenlaufs. Die Frage\nder Fristwahrung ist demzufolge grundsätzlich allein gestützt auf die erwähnten kantonalen Gesetzesbestimmungen zu beurteilen.\n\nVorliegend hat die Beschwerdegegnerin die betroffenen Grundeigentümerinnen und\nGrundeigentümer mit inhaltsgleichen Einschreiben vom 16. August 2019 unter dem Titel\n«Strassenkorrektion W.____weg, Provisorische Beitragsverfügung der Anwänderbeiträge» auf die Planauflage vom 16. August 2019 bis zum 5. September 2019 aufmerksam\ngemacht (Beilage 5 zur Beschwerde). Das erwähnte Schreiben enthielt eine Rechtsmittelbelehrung (Näheres dazu unter E. 1.2.2) und ihm lagen eine mit «Gemeindeverwaltung\nB.____, Bau Raumplanung Umwelt, Strassenkorrektion W.____weg, Parzelle B-859 und\nB-2396, Provisorische Beitragsverfügung der Anwänderbeiträge» überschriebene Tabelle,\nwelche sämtliche von der Strassenkorrektion tangierten Parzellen (inkl. deren Eigentümerschaft) mit den auf selbige entfallenden Betreffnissen (Perimeterfläche, Landerwerb\nErhalt CHF, etc.) auflistete (nachfolgend: Kostenverteilplan), sowie der Landerwerbs- und\nBeitragsperimeterplan zur Strassenkorrektion «W.____weg» bei (Beilage 5 zur Beschwerde und Beilage 5 zur Stellungnahme). Die Beschwerdegegnerin legte den Kostenverteilplan zusammen mit dem Bauprojekt, wie angekündigt, vom 16. August 2019 bis\nzum 5. September 2019, also während 21 Tagen, öffentlich auf. Die Beschwerde vom\n16. September 2019 wurde der schweizerischen Post gleichentags (am 16. September\n2019) zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Damit steht fest, dass die\nBeschwerdeführenden den Kostenverteilplan nicht während der Auflagefrist (§ 96a Abs. 1\nlit. b EntG), welche bereits am 5. September 2019 geendet hatte, anfochten. Vorbehältlich\nbesonderer Umstände hat die Beschwerdefrist demnach als verpasst zu gelten. Auf die\nBeschwerde wäre diesfalls nicht einzutreten.\n\nZu prüfen bleibt, ob die auf dem Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. August\n2019 enthaltene Rechtsmittelbelehrung mit Blick auf die Beschwerdefrist zutreffend war\n-7-\n\nund – wenn nicht – ob die Beschwerdeführenden in guten Treuen bzw. guten Glaubens\nauf die Richtigkeit derselben hatten vertrauen dürfen und deshalb in ihrem Vertrauen zu\nschützen sind.\n\n"}