{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=bfc987da-c8f8-485a-bd6c-7f697ed5251c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050407", "Checksum": "d26737cdfacc219237d822917c5f928a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-66_2021-01-21.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e3ca92cb-4995-4282-9170-468d8853da2a", "Checksum": "c271336dc0d9fd894db6ed0da6df7934"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 66", "650 2019 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:19:05", "Checksum": "107ba61361bfcdb88a5c3bfef38e09fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 21.01.2021 650 19 66 (650 2019 66)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nA.\nDer Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigte mit Beschluss Nr. 1096\nvom 30. Juni 2015 den Bau- und Strassenlinienplan «W.____weg». Am 7. August 2019\nbewilligte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.____ mit Beschluss Nr. 225 die\nPläne zum Strassenbauprojekt «W.____weg», setzte die Landerwerbspreise fest, genehmigte die provisorischen Strassenbeitragsverfügungen und beauftragte die Abteilung\n«Entwickeln Planen Bauen» mit der Durchführung eines Planauflageverfahrens. Mit Einschreiben vom 16. August 2019 eröffnete die Beschwerdegegnerin den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern von Liegenschaften im Perimetereinzugsgebiet\n«W.____weg» ihre provisorische Strassenbeitragspflicht unter Beilage des Landerwerbsund Beitragsperimeterplans sowie einer Tabelle, welche sämtliche provisorischen Strassenbeiträge, gegliedert nach Grundstücken und deren jeweiliger Eigentümerschaft, aufführte. Im gleichen Schreiben machte die Beschwerdegegnerin die Grundeigentümer und\n-3-\n\nGrundeigentümerinnen von Liegenschaften im Perimetereinzugsgebiet «W.____weg»\ndarauf aufmerksam, dass sowohl die provisorischen Strassenbeitragsverfügungen als\nauch das Bauprojekt vom 16. August 2019 bis zum 5. September 2019 öffentlich in der\nGemeindeverwaltung aufgelegt würden (und unter dem im Schreiben angegebenen Link\nim Internet einsehbar seien). Zusätzlich wurde auch im Amtsblatt des Kantons Basel-\nLandschaft Nr. 33 vom 15. August 2019 auf die eben erwähnte Planauflage hingewiesen.\n\nB.\nMit Eingabe vom 16. September 2019 erhoben die vorliegend beschwerdeführenden Parteien beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend\nEnteignungsgericht), summarisch begründete Beschwerden und beantragten sinngemäss, die provisorischen Beitragsverfügungen seien vollumfänglich aufzuheben und es\nsei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Strassenbeitrag an den geplanten Ausbau des W.____wegs schulden würden, eventualiter seien die Strassenbeiträge\nzu reduzieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Antragsgemäss erhielten die Beschwerdeführenden eine Frist zur einlässlichen\nBegründung ihrer Beschwerde. Diese reichten sie am 5. Dezember 2019 ein. In der Folge\nliess sich die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 vernehmen\nund beantragte die Abweisung der Beschwerden. Mit Replik vom 2. Juni 2020 bestätigten\ndie Beschwerdeführenden ihre bereits gestellten Begehren und nahmen zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin Stellung. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik\nvom 6. August 2020 am gestellten Abweisungsantrag fest und liess sich zur Replik der\nBeschwerdeführenden vernehmen. Mit Verfügung vom 20. August 2020 schloss die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel, überwies die Angelegenheit der Fünferkammer zur\nBeurteilung und ordnete einen Augenschein sowie eine Parteiverhandlung an. Mit Einschreiben vom 28. August 2020 wurden die Parteien unter Bekanntgabe des Spruchkörpers zu einem Augenschein am 7. Januar 2021 sowie einer Hauptverhandlung am\n21. Januar 2021 vorgeladen. Am 4. Januar 2021 orientierte die Kanzlei des Enteignungsgerichts die Parteien über eine Änderung der personellen Zusammensetzung des\nSpruchkörpers. Die Fünferkammer des Enteignungsgerichts nahm den W.____weg am\n7. Januar 2021 im Beisein der Parteien bzw. ihrer Vertretung in Augenschein. Das schriftlich ausgefertigte Augenscheinprotokoll (nachfolgend: 1. AS-Protokoll) ging mit Schreiben\nvom 12. Januar 2021 zur Kenntnisnahme an die Parteien. Nachdem die Beschwerdegeg-\n-4-\n\nnerin an den anlässlich des ersten Augenscheins vom Referenten bezeichneten Stellen\nBaggerschlitze hatte anbringen lassen, führte Richter Danilo Assolari (Referent) in Begleitung des Gerichtsschreibers sowie im Beisein der Parteien bzw. ihrer Vertretung am\n15. Januar 2021 einen ergänzenden Augenschein auf dem W.____weg durch. Das\nschriftliche Protokoll des zweiten Augenscheins (nachfolgend: 2. AS-Protokoll) brachte\ndas Gericht den Parteien mit Schreiben vom 18. Januar 2021 zur Kenntnis. Am\n20. Januar 2021 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Enteignungsgericht seine Honorarnote zukommen.\n\nC.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren\nBegehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\nGemäss § 96a Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271)\nsinngemäss auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht anwendbar. Das Enteignungsgericht prüft deshalb namentlich die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen\n(§ 16 Abs. 2 VPO).\n\n1.1 Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitigkeit hat Erschliessungsbeiträge der Einwohnergemeinde B.____\nim Sinne von § 90 Abs. 1 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die\nvon Erschliessungsbeiträgen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen\n-5-\n\n"}