Die vorliegende Streitigkeit beschlägt Rechtsfragen, welche zum originären, hoheitlichen Wirkungs- bzw. Aufgabenbereich einer Gemeinde gehören. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist folglich in Anwendung von § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung für den Beizug ihres Rechtsvertreters zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Die ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen. - 14 - Demgemäss wird erkannt: