Die Gemeinden wie auch der Kanton haben Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist der Beizug eines rechtskundigen Vertreters dann gerechtfertigt, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen erforderlich ist, welches über die bei der - 13 -