3.1 Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend hat keine Partei vollständig obsiegt oder ist gänzlich unterlegen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde grösstenteils nicht durchgedrungen, weshalb eine Auferlegung der Verfahrenskosten von 80% zu Lasten des Beschwerdeführers und zu 20% zu Lasten der Beschwerdegegnerin als angemessen erscheint.