WR und § 21 Abs. 4 lit. b AR). Ausserdem verhielte es sich nach der konstanten Rechtsprechung des Enteignungsgerichts selbst dann nicht anders, wenn die einschlägigen Reglemente ein «Rückerstattungssystem» vorsehen würden (vgl. zur diesbezüglichen Praxis [eine Vielzahl der Beispiele hat energiesparende Massnahmen zum Gegenstand] statt vieler Urteile des EntGer vom 5. November 2015 [650 14 7] E. 2.6.2 und vom 23. Juli 2015 [650 15 42] E. 2.4 m.w.H.). - 12 -