rer entlastet die öffentliche Kanalisation demnach um die vormals eingeleitete Niederschlagsmenge. Die Kosten für die Realisation der Versickerungsanlage stellen daher «Kosten für Massnahmen zur Abwasservermeidung» im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements der Beschwerdegegnerin dar. Die angefochtenen Gebührenerhebungen erweisen sich daher als fehlerhaft.