Sowohl das Wasser- als auch das Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin sehen vor, dass im Falle von Neu- und/oder Umbauten von der Bemessungsgrundlage diejenigen Kosten von Massnahmen zur Abwasservermeidung sowie zur Wasser- oder Energieeinsparung, welche deutlich über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen, abzuziehen sind (§ 33 Abs. 2 lit. b WR und § 21 Abs. 4 lit. b AR).