tion der mittels öffentlicher Kanalisation entwässerten Abwassermenge dient. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «wassersparende Massnahmen» zu Recht keine Kosten zum Abzug gebracht hat. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Frage selbst nicht aufgeworfen, in Anbetracht der für das vorliegende Verfahren geltenden Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung von Amtes wegen, ist das Gericht bei seinem Entscheid jedoch weder an die Tatsachenvorbringen der Parteien noch deren Begründung gebunden, weshalb es frei ist, die erwähnte Frage zu prüfen (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 2 Satz 1 VPO).