Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt fällt in Ermangelung eines Leitungsersatzes erst gar nicht in den Anwendungsbereich von § 21 Abs. 2 AR. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Kanalisationsanschlussgebühr zu Unrecht nicht um die Hälfte reduziert, erweist sich somit als unbegründet.