Nicht erstellt ist dagegen, dass die nunmehr GEP-konform ausgestaltete Abwasseranlage des Beschwerdeführers eine vorbestandene Leitung ersetzt hätte. Da es der Beschwerdeführer ist, der gestützt auf § 21 Abs. 2 AR das Recht auf eine hälftige Reduktion der Kanalisationsanschlussgebühr ableiten will, treffen ihn die Folgen der Beweislosigkeit im Falle eines Beweisfehlschlags (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] analog; ferner auch RHINOW/KOLLER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 997; JUNGO, Kommentierung zu Art.