Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das auf seiner Parzelle bereits vor dem gebührenauslösenden Ersatzneubau vorhandene Entwässerungssystem weiterhin benutzt, es im Zuge des Neubaus um eine Sickeranlage ergänzt und damit in Einklang mit dem GEP gebracht hat. Nicht erstellt ist dagegen, dass die nunmehr GEP-konform ausgestaltete Abwasseranlage des Beschwerdeführers eine vorbestandene Leitung ersetzt hätte.