Darauf angesprochen, ob im Rahmen des Ersatzneubaus Kanalisationsleitungen ersetzt worden seien, erklärte der Beschwerdeführer am Augenschein vom 19. November 2020, dass sowohl der Hauptschacht als auch die Anschlussleitung an die öffentliche Kanalisation übernommen worden seien (vgl. AS-Protokoll, S. 5). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das auf seiner Parzelle bereits vor dem gebührenauslösenden Ersatzneubau vorhandene Entwässerungssystem weiterhin benutzt, es im Zuge des Neubaus um eine Sickeranlage ergänzt und damit in Einklang mit dem GEP gebracht hat.