Tatbestandlich setzt § 21 Abs. 2 Satz 1 AR auf der Handlungsebene, wie bereits erwähnt, einen Leitungsersatz bei gleichzeitiger Erstellung einer neuen, GEP-konformen Abwasseranlage voraus. Vorliegend ist aktenkundig und seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Realisation einer Sickeranlage eine den Anforderungen des GEP genügende Abwasseranlage erstellt hat. Fraglich bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer oder die Beschwerdegegnerin eine Leitung ersetzt haben. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer oder die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Werkhofneubaus Abwasserleitungen ersetzt hätten.