Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann es sich beim Handlungssubjekt folglich sowohl um das abgabeerhebende Gemeinwesen als auch die potentiell abgabebetroffene Grundeigentümerschaft handeln. Übertragen auf den zu beurteilenden Lebenssachverhalt bedeutet dies, dass der Umstand, dass vorliegend allein der Beschwerdeführer Arbeiten an seiner parzelleninternen Abwasseranlage vorgenommen hat, während die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen keine das Kanalisationswerk berührenden Handlungen vorgenommen hat, einer Anwendung von § 21 Abs. 2 AR nicht entgegensteht. -9-