Eine planwidrige Unvollständigkeit ist darin nicht auszumachen. Will die Beschwerdegegnerin die Bestimmung entgegen ihrem klaren Wortlaut, der allein am Leitungsersatz (d.h. einer Handlung) und nicht am Rechtssubjekt, welches diesen Ersatz vornimmt, anknüpft, auf Konstellationen beschränken, in denen sie als abgabeerhebendes Gemeinwesen selbst Leitungen ersetzt, so verletzt sie damit das Legalitätsprinzip und wendet § 21 Abs. 2 AR willkürlich an. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin kann es sich beim Handlungssubjekt folglich sowohl um das abgabeerhebende Gemeinwesen als auch die potentiell abgabebetroffene Grundeigentümerschaft handeln.