Der Wortlaut von § 21 Abs. 2 AR lässt mit der Formulierung «Wird als Ersatz einer Leitung eine neue, dem GEP entsprechende Abwasseranlage erstellt, […]» offen, wer als Handlungssubjekt des Leitungsersatzes in Betracht fällt. § 21 Abs. 2 AR ist in Bezug auf die Frage, wer als Handlungssubjekt in Frage kommt, weder unklar noch lückenhaft, sondern lässt sie schlicht unbeantwortet. Eine planwidrige Unvollständigkeit ist darin nicht auszumachen.