2.3.2 Würdigung § 21 Abs. 2 AR lautet wie folgt: «Wird als Ersatz einer Leitung eine neue, dem GEP entsprechende Abwasseranlage erstellt, so sind die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen der an die bisherige Leitung angeschlossenen bzw. nach GEP anzuschliessenden Liegenschaften erneut anschluss- und beitragspflichtig. Der Anschlussbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Brandversicherungswert. Wird dabei auf das Trennsystem umgestellt und die alte Leitung (z.B. als Sauberwasserleitung) weiterverwendet, reduziert sich der Anschlussbeitrag auf die Hälfte».