schwerdebegründung, Ziffer IV.b.6). Die Beschwerdegegnerin hält der Begründung des -8- Beschwerdeführers entgegen, § 21 Abs. 2 AR regle einzig den Fall, dass die Gemeinde als Ersatz einer Leitung eine neue, dem GEP entsprechende Abwasseranlage erstelle, weshalb es auf die von einem Grundeigentümer auf seinem Grund getroffenen Entwässerungsmassnahmen nicht ankomme.