2.3.1 Parteivorbringen Der Beschwerdeführer verlangt die hälftige Reduktion der Kanalisationsanschlussgebühr. Als Begründung bringt er vor, § 21 Abs. 2 AR sehe für den Fall, dass unter Weiterverwendung der alten (Abwasser-)Leitung auf das Trennsystem umgestellt werde, eine eben solche, hälftige Reduktion der Anschlussgebühr vor (Beschwerdebegründung, Ziffer IV.b.5). Was den streitbetroffenen Werkhof des kantonalen Tiefbauamtes Kreis 3 anbelange, so habe er diesen im Zuge des Neubaus mit einer Versickerungsanlage ausgestattet, womit er die Entwässerung seines Grundstücks den Vorgaben der generellen Entwässerungsplanung (GEP) entsprechend auf das Trennsystem umgestellt habe (Be-