Im Falle der Beschwerdegegnerin bezeichnen sowohl § 26 Abs. 2 lit. b WR als auch § 15 Abs. 2 lit. b AR den «Anschluss» an die Wasserversorgung bzw. an die Kanalisation als Objekt der fraglichen Abgabe und §§ 29 Abs. 1 WR sowie 21 Abs. 1 AR statuieren übereinstimmend, dass die fragliche Abgabe zu leisten sei, wenn ein Grundeigentümer sein Grundstück an das Versorgungs- bzw. Entsorgungswerk anschliesse. Die infrage stehenden Abgaben stellen deshalb Anschlussgebühren dar. 2.3 Reduktion der Kanalisationsanschlussgebühr