Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es bei der Qualifikation einer Abgabe nicht auf deren Benennung in der gesetzlichen Grundlage an. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung der konkreten Abgabe (BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.; Urteil des BGer 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6; ferner Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 21. August 2014 [650 13 156] E. 4.3). Vorteilsbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben, welche eine beitragspflichtige Person für den ihr aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat (§ 90 Abs. 1 EntG).