2.2 Qualifikation der Abgaben Mit Blick auf die Einordnung der angefochtenen Abgaben im System der öffentlichrechtlichen Abgabeformen stellt sich aufgrund der sowohl in den kommunalen Reglementen als auch der angefochtenen Verfügungen verwendeten Bezeichnung als Anschlussbeiträge (vgl. § 29 WR und Anhang WR bzw. § 21 AR und Anhang AR) die Frage, ob es sich – wie der Terminus «Beitrag» nahelegen würde – effektiv um Vorteilsbeiträge handelt oder die tatbestandliche Ausgestaltung der geltend gemachten Abgaben zu einem anderen Ergebnis führt.