Die vorliegend angefochtenen Abgaben basieren auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ vom 23. April 1997 (WR) und dem Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ vom 11. Dezember 2007 (AR). Darin sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 29 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR) als auch der Gegenstand der Abgabe (§§ 29 Abs. 1 i.V.m. 30 Abs. 3 WR und §§ 21 Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 5 AR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§§ 29 Abs. 2 sowie 40 Abs. 1 WR i.V.m. Ziff. 1.2 Anhang 1 WR und § 21 Abs. 3 AR i.V.m. Ziff. 1.2 Anhang 1 AR) festgelegt. Die Abgabeerhebung basiert somit auf einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage.