2.1 Gesetzliche Grundlage Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von den Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser erhoben werden (zur Qualifikation der strittigen Abgaben vgl. E. 2.2). Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formel- -6-