1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Gemäss § 96a Abs. 3 EntG sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 16 Abs. 2 VPO), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Materielles