1.3 Beschwerdefrist Beschwerden gegen Verfügungen sind gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG innert einer Frist von 10 Tagen beim Enteignungsgericht zu erheben. Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 9. Juli 2019. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 17. Juli 2019 am 18. Juli 2019 der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht übergeben (zur Fristwahrung vgl. § 99 EntG i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001 [SGS 170]).