1.2 Funktionelle Zuständigkeit Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Gebührenrechnungen vom 9. Juli 2019 betreffend einen Kanalisationsanschlussbeitrag (recte: Kanalisationsanschlussgebühr) in der Höhe von CHF 52'023.40 (inkl. MWST) sowie einen Wasseranschlussbeitrag (recte: Wasseranschlussgebühr) in der Höhe von CHF 61'889.50 (inkl. MWST). Der Streitwert der -5-