1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde B.____ im Sinne von § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand (zur Qualifikation der strittigen Abgaben vgl. E. 2.2). Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die abgabebetroffene Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt auf dem Gebiet der Gemeinde B.____ und letztere liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit.