C. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung liess der Beschwerdeführer seine Rüge betreffend die Bemessungsgrundlage fallen (vgl. Beschwerdebegründung, Ziffern III.2 und IV.a sowie HV-Protokoll, S. 2), sodass sich nachfolgend Erwägungen dazu erübrigen. Im Übrigen hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf ihre Ausführungen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: 1. Formelles