Nachdem eine Vorverhandlung zunächst coronabedingt hatte abgeboten werden müssen (Präsidialverfügung vom 13. Januar 2020), wurden die Parteien schliesslich mit Schreiben vom 24. Juni 2020 erneut zu einer Vorverhandlung geladen. Anlässlich der Vorverhandlung vom 27. August 2020 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis zum 30. September 2020. Mit Schreiben vom 22. September 2020 widerrief die Beschwerdegegnerin den Vergleich, woraufhin das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. September 2020 schloss, einen Augenschein anordnete und den Fall der Fünferkammer zur Beurteilung überwies.