Er hielt darin an den bereits gestellten Begehren fest (Beschwerdebegründung, Ziffer I). Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2019 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Letztere liess sich innert einmal erstreckter Frist mit Schreiben vom 8. Januar 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Nachdem eine Vorverhandlung zunächst coronabedingt hatte abgeboten werden müssen (Präsidialverfügung vom 13. Januar 2020), wurden die Parteien schliesslich mit Schreiben vom 24. Juni 2020 erneut zu einer Vorverhandlung geladen.