alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Beschwerde, Ziffer I.3). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur ausführlichen Beschwerdebegründung (Beschwerde, Ziffer II.1). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist zur ausführlichen Begründung seiner Beschwerde gewährt. Innert einmal erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2019 seine Beschwerdebegründung ein. Er hielt darin an den bereits gestellten Begehren fest (Beschwerdebegründung, Ziffer I).