B. Mit Eingabe vom 17. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Gebührenrechnungen vom 9. Juli 2019 sowie deren Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neuveranlagung (Beschwerde, Ziffer I.1). Eventualiter habe das Enteignungsgericht die Anschlussgebühren im Sinne der Beschwerde zu korrigieren (Beschwerde, Ziffer I.2); alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Beschwerde, Ziffer I.3).