Demzufolge leitet der Beschwerdeführer heute über die vormals als Mischwasserleitung genutzte Kanalisationsanschlussleitung ausschliesslich Schmutzabwasser in die öffentliche Kanalisation ein. Der Beschwerdeführer entlastet die öffentliche Kanalisation demnach um die vormals eingeleitete Niederschlagsmenge. Die Kosten für die Realisation der Versickerungsanlage stellen daher «Kosten für Massnahmen zur Abwasservermeidung» im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements der Beschwerdegegnerin dar. (E. 2.4) 650 19 54 / 55 Urteil vom 3. Dezember 2020