{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-54_2020-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6a1d4c8a-6b12-422a-8950-4be4453d511b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050416", "Checksum": "9bf86b9b943509da6dc9d2ca3e2f35c1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-54_2020-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2a168a3e-5034-4b09-82a2-381b29a7f626", "Checksum": "5d2ce99157e88989e984f76aa52dc34d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 54", "650 2019 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:17:44", "Checksum": "0225dff3df402091b4f0e88cd5c9c03b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nbereits unter E. 2.3 erwähnt, erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des gebührenrelevanten Werkhofneubaus eine Versickerungsanlage gebaut hat, welche sämtliches\nDachwasser fasst und versickert. Ebenso ist erstellt, dass das auf den versiegelten Werkhofflächen (d.h. Nicht-Dachflächen) anfallende Meteorwasser aufgrund des zur Parzellengrenze hin abfallenden Gefälles auf die dort angelegten und sickerfähig ausgestalteten\nGrünflächen fliesst, wo es seinerseits versickert. Demzufolge leitet der Beschwerdeführer\nheute über die vormals als Mischwasserleitung genutzte Kanalisationsanschlussleitung\nausschliesslich Schmutzabwasser in die öffentliche Kanalisation ein. Der Beschwerdeführer entlastet die öffentliche Kanalisation demnach um die vormals eingeleitete Niederschlagsmenge. Die Kosten für die Realisation der Versickerungsanlage stellen daher\n«Kosten für Massnahmen zur Abwasservermeidung» im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Wasser- und Abwasserreglements der Beschwerdegegnerin dar. Die angefochtenen Gebührenerhebungen erweisen sich daher als fehlerhaft.\n\nIm Nachgang zur Vorverhandlung, anlässlich derer die Beschwerdegegnerin auf die erwähnten Reglementbestimmungen hingewiesen worden war, erklärte sie sich mit Widerrufsschreiben vom 22. September 2020 unpräjudiziell bereit, allfällige Mehrkosten des\nBeschwerdeführers in Zusammenhang mit der Abwasservermeidung gegen Nachweis zu\nberücksichtigen. Diese – noch dazu recht unverbindlich formulierte («unpräjudiziell») –\nAbsichtserklärung ändert nichts daran, dass die angefochtenen und von der Beschwerdegegnerin bis zuletzt aufrechterhaltenen Anschlussgebührenverfügungen auf einem zu\nhohen Gebäudeversicherungswert beruhen. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin gehalten, abzugsberechtigte Kosten von Beginn weg von der Festsetzung von Anschlussgebühren auszunehmen: Darauf deuten im Falle der Beschwerdegegnerin schon die gemeindeeigenen Reglemente hin (§ 33 Abs. 2 lit. b WR und § 21 Abs. 4 lit. b AR). Ausserdem verhielte es sich nach der konstanten Rechtsprechung des Enteignungsgerichts\nselbst dann nicht anders, wenn die einschlägigen Reglemente ein «Rückerstattungssystem» vorsehen würden (vgl. zur diesbezüglichen Praxis [eine Vielzahl der Beispiele hat\nenergiesparende Massnahmen zum Gegenstand] statt vieler Urteile des EntGer vom\n5. November 2015 [650 14 7] E. 2.6.2 und vom 23. Juli 2015 [650 15 42] E. 2.4 m.w.H.).\n- 12 -\n\n2.5 Fazit\nDie angefochtenen Verfügungen haben sich insoweit als fehlerhaft erwiesen, als darin die\nKosten der Versickerungsanlage zu Unrecht nicht von der Gebührenbemessung ausgenommen worden sind. Die Angelegenheit ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen zur Neufestsetzung\nder Wasser- sowie Abwasseranschlussgebühren im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\nDie Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden\ngemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend hat keine Partei vollständig obsiegt oder ist gänzlich unterlegen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde grösstenteils nicht durchgedrungen, weshalb eine Auferlegung der Verfahrenskosten von 80% zu Lasten des Beschwerdeführers und zu 20% zu Lasten der Beschwerdegegnerin als angemessen erscheint.\n\nNach § 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif,\nGebT, SGS 170.31) erhebt das Steuer- und Enteignungsgericht für einen Endentscheid\nder Fünferkammer CHF 500.00 bis CHF 5'000.00. Vorliegend wurden eine Vorverhandlung, ein Augenschein und eine Hauptverhandlung durchgeführt. Die Verfahrenskosten\nsind demnach auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer davon CHF 1'600.00 und der Beschwerdegegnerin CHF 400.00 aufzuerlegen.\n\n3.2 Parteientschädigung\nGemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten\nder Gegenpartei zugesprochen werden. Die Gemeinden wie auch der Kanton haben Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts\ngerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist der\nBeizug eines rechtskundigen Vertreters dann gerechtfertigt, wenn für eine angemessene\nProzessvertretung rechtliches Spezialwissen erforderlich ist, welches über die bei der\n- 13 -\n\nRechtsanwendung erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über das die gemeindeeigene Verwaltung nicht verfügt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft\n[VGE] vom 21. April 1999, in: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des EntGer vom\n24. Oktober 2014 [650 14 14] E. 4.2; BAYERDÖRFER, Verwaltungsprozessrecht, in:\nBIAGGINI et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft,\nBand II, Liestal 2005, S. 95 mit Fn. 127).\n\nDie vorliegende Streitigkeit beschlägt Rechtsfragen, welche zum originären, hoheitlichen\nWirkungs- bzw. Aufgabenbereich einer Gemeinde gehören. Der anwaltlich vertretenen\nBeschwerdegegnerin ist folglich in Anwendung von § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung für den Beizug ihres Rechtsvertreters zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist\nnicht anwaltlich vertreten.\n\nDie ausserordentlichen Kosten sind somit wettzuschlagen.\n- 14 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n"}