{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-54_2020-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6a1d4c8a-6b12-422a-8950-4be4453d511b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050416", "Checksum": "9bf86b9b943509da6dc9d2ca3e2f35c1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-54_2020-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2a168a3e-5034-4b09-82a2-381b29a7f626", "Checksum": "5d2ce99157e88989e984f76aa52dc34d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 54", "650 2019 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:17:44", "Checksum": "0225dff3df402091b4f0e88cd5c9c03b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nTatbestandlich setzt § 21 Abs. 2 Satz 1 AR auf der Handlungsebene, wie bereits erwähnt,\neinen Leitungsersatz bei gleichzeitiger Erstellung einer neuen, GEP-konformen Abwasseranlage voraus. Vorliegend ist aktenkundig und seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit der Realisation einer Sickeranlage eine den Anforderungen des GEP genügende Abwasseranlage erstellt hat. Fraglich bleibt demnach,\nob der Beschwerdeführer oder die Beschwerdegegnerin eine Leitung ersetzt haben. Aus\nden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer oder die\nBeschwerdegegnerin im Rahmen des Werkhofneubaus Abwasserleitungen ersetzt hätten.\nDarauf angesprochen, ob im Rahmen des Ersatzneubaus Kanalisationsleitungen ersetzt\nworden seien, erklärte der Beschwerdeführer am Augenschein vom 19. November 2020,\ndass sowohl der Hauptschacht als auch die Anschlussleitung an die öffentliche Kanalisation übernommen worden seien (vgl. AS-Protokoll, S. 5). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das auf seiner Parzelle bereits vor dem gebührenauslösenden Ersatzneubau vorhandene Entwässerungssystem weiterhin benutzt, es im Zuge des Neubaus\num eine Sickeranlage ergänzt und damit in Einklang mit dem GEP gebracht hat. Nicht\nerstellt ist dagegen, dass die nunmehr GEP-konform ausgestaltete Abwasseranlage des\nBeschwerdeführers eine vorbestandene Leitung ersetzt hätte. Da es der Beschwerdeführer ist, der gestützt auf § 21 Abs. 2 AR das Recht auf eine hälftige Reduktion der Kanalisationsanschlussgebühr ableiten will, treffen ihn die Folgen der Beweislosigkeit im Falle\neines Beweisfehlschlags (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom\n10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] analog; ferner auch RHINOW/KOLLER/KISS/\nTHURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 997;\nJUNGO, Kommentierung zu Art. 8 ZGB, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 611 und 624).\nIn Anbetracht dessen, dass es, wie gezeigt wurde, bereits an einem Leitungsersatz und\ndamit am Vorliegen des in § 21 Abs. 2 Satz 1 AR vorausgesetzten Eingangskriteriums\nfehlt, kann offenbleiben, wie es sich mit den weiteren Vorbringen der Parteien sowie den\nzusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AR verhält.\n- 10 -\n\nDer vorliegend zu beurteilende Sachverhalt fällt in Ermangelung eines Leitungsersatzes\nerst gar nicht in den Anwendungsbereich von § 21 Abs. 2 AR. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Kanalisationsanschlussgebühr zu Unrecht\nnicht um die Hälfte reduziert, erweist sich somit als unbegründet.\n\n2.4 Abzug von Kosten für abwasservermeidende, wasser- und/oder energiesparende Massnahmen\nWie aus den angefochtenen Verfügungen explizit hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Gebühren auf dem vollen Gebäudeversicherungsmehrwert erhoben, ohne unter dem Titel «wassersparende Massnahmen» Kosten zum Abzug zu bringen. Aus den Unterlagen geht hingegen hervor, dass der Beschwerdeführer im Zuge des\nmehrwertbegründenden Ersatzneubaus eine Versickerungsanlage erstellt hat (vgl. u.a.\nAS-Protokoll, S. 3 ff. [insb. Auszug aus dem Kanalisationskataster in Abbildung 1]). Es ist\ngerichtsnotorisch, dass eine Versickerungsanlage der Abwasservermeidung bzw. Reduktion der mittels öffentlicher Kanalisation entwässerten Abwassermenge dient. Es stellt sich\ndeshalb die Frage, ob die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «wassersparende Massnahmen» zu Recht keine Kosten zum Abzug gebracht hat. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Frage selbst nicht aufgeworfen, in Anbetracht der für das vorliegende Verfahren\ngeltenden Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung von Amtes\nwegen, ist das Gericht bei seinem Entscheid jedoch weder an die Tatsachenvorbringen\nder Parteien noch deren Begründung gebunden, weshalb es frei ist, die erwähnte Frage\nzu prüfen (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. §§ 12 Abs. 1 und 16 Abs. 2 Satz 1 VPO).\n\nSowohl das Wasser- als auch das Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin sehen\nvor, dass im Falle von Neu- und/oder Umbauten von der Bemessungsgrundlage diejenigen Kosten von Massnahmen zur Abwasservermeidung sowie zur Wasser- oder Energieeinsparung, welche deutlich über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen,\nabzuziehen sind (§ 33 Abs. 2 lit. b WR und § 21 Abs. 4 lit. b AR).\n\nVorliegend ist erstellt, dass das auf der gebührenbetroffenen Parzelle Nr. 2295 GB\nB.____ auf Dachflächen und nicht sickerfähigen, versiegelten Flächen niedergeschlagene\nRegenwasser vor dem gebührenauslösenden Ersatzneubau der kommunalen Kanalisation zugeleitet wurde (vgl. VV-Protokoll, S. 4 sowie AS-Protokoll, S. 3 ff.). Ebenso ist, wie\n- 11 -\n\n"}