{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-54_2020-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6a1d4c8a-6b12-422a-8950-4be4453d511b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050416", "Checksum": "9bf86b9b943509da6dc9d2ca3e2f35c1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-54_2020-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2a168a3e-5034-4b09-82a2-381b29a7f626", "Checksum": "5d2ce99157e88989e984f76aa52dc34d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 54", "650 2019 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:17:44", "Checksum": "0225dff3df402091b4f0e88cd5c9c03b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n2.3.1 Parteivorbringen\nDer Beschwerdeführer verlangt die hälftige Reduktion der Kanalisationsanschlussgebühr.\nAls Begründung bringt er vor, § 21 Abs. 2 AR sehe für den Fall, dass unter Weiterverwendung der alten (Abwasser-)Leitung auf das Trennsystem umgestellt werde, eine eben\nsolche, hälftige Reduktion der Anschlussgebühr vor (Beschwerdebegründung, Ziffer IV.b.5). Was den streitbetroffenen Werkhof des kantonalen Tiefbauamtes Kreis 3 anbelange, so habe er diesen im Zuge des Neubaus mit einer Versickerungsanlage ausgestattet, womit er die Entwässerung seines Grundstücks den Vorgaben der generellen\nEntwässerungsplanung (GEP) entsprechend auf das Trennsystem umgestellt habe (Beschwerdebegründung, Ziffer IV.b.6). Die Beschwerdegegnerin hält der Begründung des\n-8-\n\nBeschwerdeführers entgegen, § 21 Abs. 2 AR regle einzig den Fall, dass die Gemeinde\nals Ersatz einer Leitung eine neue, dem GEP entsprechende Abwasseranlage erstelle,\nweshalb es auf die von einem Grundeigentümer auf seinem Grund getroffenen Entwässerungsmassnahmen nicht ankomme.\n\n2.3.2 Würdigung\n§ 21 Abs. 2 AR lautet wie folgt: «Wird als Ersatz einer Leitung eine neue, dem GEP entsprechende Abwasseranlage erstellt, so sind die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen der an die bisherige Leitung angeschlossenen bzw. nach GEP anzuschliessenden\nLiegenschaften erneut anschluss- und beitragspflichtig. Der Anschlussbeitrag richtet sich\nnach dem aktuellen Brandversicherungswert. Wird dabei auf das Trennsystem umgestellt\nund die alte Leitung (z.B. als Sauberwasserleitung) weiterverwendet, reduziert sich der\nAnschlussbeitrag auf die Hälfte».\n\nDer Wortlaut von § 21 Abs. 2 AR lässt mit der Formulierung «Wird als Ersatz einer Leitung eine neue, dem GEP entsprechende Abwasseranlage erstellt, […]» offen, wer als\nHandlungssubjekt des Leitungsersatzes in Betracht fällt. § 21 Abs. 2 AR ist in Bezug auf\ndie Frage, wer als Handlungssubjekt in Frage kommt, weder unklar noch lückenhaft, sondern lässt sie schlicht unbeantwortet. Eine planwidrige Unvollständigkeit ist darin nicht\nauszumachen. Will die Beschwerdegegnerin die Bestimmung entgegen ihrem klaren\nWortlaut, der allein am Leitungsersatz (d.h. einer Handlung) und nicht am Rechtssubjekt,\nwelches diesen Ersatz vornimmt, anknüpft, auf Konstellationen beschränken, in denen sie\nals abgabeerhebendes Gemeinwesen selbst Leitungen ersetzt, so verletzt sie damit das\nLegalitätsprinzip und wendet § 21 Abs. 2 AR willkürlich an. Entgegen dem Standpunkt der\nBeschwerdegegnerin kann es sich beim Handlungssubjekt folglich sowohl um das abgabeerhebende Gemeinwesen als auch die potentiell abgabebetroffene Grundeigentümerschaft handeln. Übertragen auf den zu beurteilenden Lebenssachverhalt bedeutet dies,\ndass der Umstand, dass vorliegend allein der Beschwerdeführer Arbeiten an seiner parzelleninternen Abwasseranlage vorgenommen hat, während die Beschwerdegegnerin\nunbestrittenermassen keine das Kanalisationswerk berührenden Handlungen vorgenommen hat, einer Anwendung von § 21 Abs. 2 AR nicht entgegensteht.\n-9-\n\nAnzumerken bleibt, dass es eine gesetzgeberische Aufgabe ist, eine allfällige Differenz\nzwischen dem klaren Wortlaut einer Bestimmung und einem allenfalls abweichenden Regelungsziel zu bereinigen.\n\n"}