{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-54_2020-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6a1d4c8a-6b12-422a-8950-4be4453d511b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050416", "Checksum": "9bf86b9b943509da6dc9d2ca3e2f35c1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-54_2020-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2a168a3e-5034-4b09-82a2-381b29a7f626", "Checksum": "5d2ce99157e88989e984f76aa52dc34d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 54", "650 2019 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:17:44", "Checksum": "0225dff3df402091b4f0e88cd5c9c03b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\n1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen\nGemäss § 96a Abs. 3 EntG sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 16 Abs. 2 VPO), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.\n\n2. Materielles\n\n2.1 Gesetzliche Grundlage\nGemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG,\nSGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren\nvon den Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser erhoben werden (zur Qualifikation der strittigen Abgaben vgl. E. 2.2). Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formel-\n-6-\n\nlen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand\nund die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]\nsowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV-BL,\nSGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG, BGE 123 I 248 E. 2 249 f. und Urteil des Bundesgerichts\n[BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2).\n\nDie vorliegend angefochtenen Abgaben basieren auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ vom 23. April 1997 (WR) und dem Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ vom 11. Dezember 2007 (AR). Darin sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 29 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR) als auch der Gegenstand der Abgabe (§§ 29 Abs. 1 i.V.m. 30 Abs. 3 WR und §§ 21 Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 5 AR) sowie\nderen Bemessungsgrundlage (§§ 29 Abs. 2 sowie 40 Abs. 1 WR i.V.m. Ziff. 1.2 Anhang 1\nWR und § 21 Abs. 3 AR i.V.m. Ziff. 1.2 Anhang 1 AR) festgelegt. Die Abgabeerhebung\nbasiert somit auf einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage.\n\n2.2 Qualifikation der Abgaben\nMit Blick auf die Einordnung der angefochtenen Abgaben im System der öffentlichrechtlichen Abgabeformen stellt sich aufgrund der sowohl in den kommunalen Reglementen als auch der angefochtenen Verfügungen verwendeten Bezeichnung als Anschlussbeiträge (vgl. § 29 WR und Anhang WR bzw. § 21 AR und Anhang AR) die Frage, ob es\nsich – wie der Terminus «Beitrag» nahelegen würde – effektiv um Vorteilsbeiträge handelt\noder die tatbestandliche Ausgestaltung der geltend gemachten Abgaben zu einem anderen Ergebnis führt.\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es bei der Qualifikation einer Abgabe nicht auf deren Benennung in der gesetzlichen Grundlage an. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche Ausgestaltung der konkreten Abgabe (BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.;\nUrteil des BGer 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6; ferner Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 21. August 2014 [650 13 156] E. 4.3). Vorteilsbeiträge sind\nöffentlich-rechtliche Abgaben, welche eine beitragspflichtige Person für den ihr aus einer\nöffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat\n(§ 90 Abs. 1 EntG). Eine Anschlussgebühr dagegen ist eine einmalige Gegenleistung ei-\n-7-\n\nnes Pflichtigen dafür, dass er das Recht erhält, ein öffentliches Werk zu benützen. Das\nentscheidende Merkmal, welches vom Bundesgericht und auch der Lehre regelmässig zur\nAbgrenzung von Gebühren und Beiträgen im vorliegenden Kontext herangezogen wird, ist\nder Entstehungszeitpunkt (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.; Urteil des BGer 2P.78/2003\nvom 1. September 2003 E. 3.3 und E. 3.6; VON REDING, Die Baulanderschliessung und\nderen Finanzierung, Bern 2006, S. 34; KÜRSTEINER, Erschliessungsabgaberecht, Eine\nAnalyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020,\nRz. 584 ff. [insb. Rz. 587] m.w.H.). Entsteht eine Abgabe schon dann, wenn ein Grundstück an das öffentliche Erschliessungswerk angeschlossen werden könnte, d.h. im Fertigstellungszeitpunkt der fraglichen Erschliessungsanlage, so handelt es sich bei ihr regelmässig um einen sog. Erschliessungsbeitrag. Entsteht eine Abgabe hingegen erst im\nZeitpunkt, in welchem die auf einem erschlossenen Grundstück erstellte Baute an die\nöffentliche Wasserversorgung bzw. Kanalisation angeschlossen wird, so handelt es sich\nin aller Regel um eine Anschlussgebühr.\n\nIm Falle der Beschwerdegegnerin bezeichnen sowohl § 26 Abs. 2 lit. b WR als auch § 15\nAbs. 2 lit. b AR den «Anschluss» an die Wasserversorgung bzw. an die Kanalisation als\nObjekt der fraglichen Abgabe und §§ 29 Abs. 1 WR sowie 21 Abs. 1 AR statuieren übereinstimmend, dass die fragliche Abgabe zu leisten sei, wenn ein Grundeigentümer sein\nGrundstück an das Versorgungs- bzw. Entsorgungswerk anschliesse. Die infrage stehenden Abgaben stellen deshalb Anschlussgebühren dar.\n\n2.3 Reduktion der Kanalisationsanschlussgebühr\n\n"}