{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-54_2020-12-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6a1d4c8a-6b12-422a-8950-4be4453d511b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050416", "Checksum": "9bf86b9b943509da6dc9d2ca3e2f35c1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-19-54_2020-12-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2a168a3e-5034-4b09-82a2-381b29a7f626", "Checksum": "5d2ce99157e88989e984f76aa52dc34d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 19 54", "650 2019 54"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:17:44", "Checksum": "0225dff3df402091b4f0e88cd5c9c03b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 03.12.2020 650 19 54 (650 2019 54)\nRegeste:\nWasser- und Kanalisationsanschlussgebühr\n\nB.\nMit Eingabe vom 17. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Gebührenrechnungen vom 9. Juli 2019 sowie deren\nRückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neuveranlagung (Beschwerde, Ziffer I.1).\nEventualiter habe das Enteignungsgericht die Anschlussgebühren im Sinne der Beschwerde zu korrigieren (Beschwerde, Ziffer I.2); alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten\nder Beschwerdegegnerin (Beschwerde, Ziffer I.3). In prozessualer Hinsicht ersuchte der\nBeschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur ausführlichen Beschwerdebegründung\n(Beschwerde, Ziffer II.1). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist zur ausführlichen Begründung seiner Beschwerde gewährt. Innert einmal erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom\n27. September 2019 seine Beschwerdebegründung ein. Er hielt darin an den bereits gestellten Begehren fest (Beschwerdebegründung, Ziffer I). Mit Präsidialverfügung vom\n15. Oktober 2019 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Letztere liess sich innert einmal erstreckter Frist mit Schreiben vom 8. Januar 2020\nvernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Nachdem eine Vorverhandlung zunächst coronabedingt hatte\nabgeboten werden müssen (Präsidialverfügung vom 13. Januar 2020), wurden die Parteien schliesslich mit Schreiben vom 24. Juni 2020 erneut zu einer Vorverhandlung geladen.\nAnlässlich der Vorverhandlung vom 27. August 2020 unterzeichneten die Parteien einen\nschriftlichen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis zum 30. September 2020. Mit Schreiben\nvom 22. September 2020 widerrief die Beschwerdegegnerin den Vergleich, woraufhin das\nGericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. September 2020 schloss, einen Augenschein anordnete und den Fall der Fünferkammer zur Beurteilung überwies. Am\n19. November 2020 nahm die Fünferkammer des Enteignungsgerichts den gebührenbetroffenen Werkhof des Beschwerdeführers in Augenschein. Das schriftlich ausgefertigte\nAugenscheinprotokoll vom 19. November 2020 (AS-Protokoll) wurde den Parteien\nschliesslich mit Präsidialverfügung vom 24. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.\n-4-\n\nC.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung liess der Beschwerdeführer seine Rüge betreffend die Bemessungsgrundlage fallen (vgl. Beschwerdebegründung, Ziffern III.2 und IV.a\nsowie HV-Protokoll, S. 2), sodass sich nachfolgend Erwägungen dazu erübrigen. Im Übrigen hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf\nihre Ausführungen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitsache hat Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde B.____ im\nSinne von § 90 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG,\nSGS 410) zum Gegenstand (zur Qualifikation der strittigen Abgaben vgl. E. 2.2). Gemäss\n§ 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons\nBasel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1\nEntG). Die abgabebetroffene Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt auf dem Gebiet\nder Gemeinde B.____ und letztere liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. d des\nGesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970\n[Gemeindegesetz, SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist folglich örtlich und sachlich für\ndie Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.\n\n1.2 Funktionelle Zuständigkeit\nGemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt\nder Beschwerdeführer die Aufhebung der Gebührenrechnungen vom 9. Juli 2019 betreffend einen Kanalisationsanschlussbeitrag (recte: Kanalisationsanschlussgebühr) in der\nHöhe von CHF 52'023.40 (inkl. MWST) sowie einen Wasseranschlussbeitrag (recte: Wasseranschlussgebühr) in der Höhe von CHF 61'889.50 (inkl. MWST). Der Streitwert der\n-5-\n\nBeschwerde beläuft sich demnach auf CHF 113'912.90. Da die eingangs erwähnte Streitwertgrenze damit überschritten ist, fällt die vorliegende Streitigkeit in die funktionelle Zuständigkeit der Fünferkammer des Enteignungsgerichts.\n\n1.3 Beschwerdefrist\nBeschwerden gegen Verfügungen sind gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG innert einer Frist\nvon 10 Tagen beim Enteignungsgericht zu erheben. Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 9. Juli 2019. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 17. Juli 2019\nam 18. Juli 2019 der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht\nübergeben (zur Fristwahrung vgl. § 99 EntG i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über\ndie Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001\n[SGS 170]). Da bereits die Zeitspanne vom Verfügungserlass (9. Juli 2019) bis zur Postaufgabe der Beschwerde (18. Juli 2019) die Dauer von 10 Tagen nicht übersteigt, steht\nunabhängig vom effektiven Fristbeginn fest, dass der Beschwerdeführer die 10-tägige\nBeschwerdefrist eingehalten hat.\n\n"}