Im Zeitaufwand von 40.87 Stunden ist der Aufwand für die heutige Hauptverhandlung (inkl. An- und Rückfahrt) noch nicht berücksichtigt, weshalb dem Beschwerdeführer zusätzlich 3 Stunden zu entschädigen sind. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'415.87 (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. - 44 - Demgemäss wird erkannt: