Es resultiert somit ein Zwischentotal von CHF 11'608.10. Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht dem vor dem Enteignungsgericht für Erschliessungsabgabefälle im üblichen Rahmen praxisgemäss anwendbaren Tarif (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [Tarifordnung, SGS 178.112]; statt vieler Urteile des EntGer vom 11. April 2013 [650 12 93] E. 5 und vom 21. Januar 2021 [650 19 66] E. 3.2). Im Zeitaufwand von 40.87 Stunden ist der Aufwand für die heutige Hauptverhandlung (inkl. An- und Rückfahrt) noch nicht berücksichtigt, weshalb dem Beschwerdeführer zusätzlich 3 Stunden zu entschädigen sind.