3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Kanalisationsanschlussgebühr verhältnismässig zu reduzieren, vollumfänglich obsiegt. Folglich ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.